Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bestellt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Wesentlich ist die Unabhängigkeit der Prüfer.
Den Rechnungsprüfern sind starke Instrumente und Befugnisse eingeräumt, bis hin zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.